Wer übernimmt Einbau und Wartung?

a) Hausmeisterdienste

Kauf der Rauchmelder durch die Wohnungsunternehmen (oder für deren Rechnung durch beauftragte Dritte) Einbau erfolgt durch eigene oder vom Wohnungsunternehmen beauftragte Hausmeisterdienste Jährliche Wartung übernehmen die Hausmeister Nachteil: Ressourcen der Hausmeister sind meist begrenzt. Wird die Dokumentation transparent und professionell vorgenommen?

b) Dienstleistungsunternehmen der Wohnungswirtschaft

Dienstleister richten ihr Angebot an Wohnungsunternehmen und gewerbliche Vermieter. Sie bieten Rauchwarnmelder über verschiedene Finanzierungskonzepte an und verfügen über eine bewährte Service-Infrastruktur. Dies sichert eine zuverlässige, professionelle Montage und Inbetriebnahme der Geräte sowie eine regelmäßige jährliche Instandhaltung und Kontrolle nach DIN 14676 zur Erhaltung der einwandfreien Funktionsbereitschaft der Geräte. Solche Dienstleister verfügen zudem häufig über einen jederzeit erreichbaren Service, der bei Fragen oder etwaigen Störungen zügige und kompetente Hilfe bietet. Zudem sind diese Dienstleiter in der Regel darauf spezialisiert, rechts sichere Dokumentationen zu liefern. Für viele Vermieter stellen die Montage als auch die Wartung von Rauchwarnmeldern eine echte Hürde dar. Dementsprechend sind dafür spezielle Dienstleistungen entwickelt worden. Ein Installations- und Wartungsdienst kann dafür sorgen, dass die einwandfreie Funktionsbereitschaft der Rauchwarnmelder erhalten bleibt.

c) Eigenleistung

Den Mietern werden die Rauchmelder zur Eigeninstallation überlassen/geschenkt und die Wartungsaufgaben mittels Ergänzungsvereinbarung zum Mietvertrag auf den Mieter übertragen (ähnlich wie bei der Streupflicht). Die Installation erfolgt durch den Mieter Die Wartung der Rauchmelder durch den Mieter (Eigenwartung mit Nachweis) Nachteil: Der Vermieter bleibt dennoch in der Haftung (sog. Sekundärhaftung im Rahmen er Verkehrssicherungspflicht; insoweit haftet der Vermieter dafür, dass er nur solchen Mietern die Installations- und Wartungspflicht übertragen hat, die dazu technisch, physisch. Und geistig in der Lage sind. Einem Mieter, der z.B. wegen Alters oder körperlicher Gebrechen wahrscheinlich nicht auf eine Leiter steigen und/oder keine Bohrmaschine bedienen kann, kann der Vermieter die Installation und Wartung eines Rauchwarnmelders nicht mit für sich selbst haftungsbefreiender Wirkung übertragen).
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